1.
Pro Bewohner/in ermöglichen wir der Besuch von zwei zuvor festgelegten Personen.
Absprachen innerhalb der Familie werden daher notwendig.
Unter Berücksichtigung des § 2 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 der Corona-BekämpfVO darf jedoch nur eine Person zur selben Zeit die / den Bewohner/in besuchen.
Notwendige Begleitpersonen von Personen, die nach ihrem Ausweis für schwerbehinderte Menschen zur Mitnahme einer Begleitperson berechtigt sind, sowie Kinder bis zur Vollendung des vierten Lebensjahres werden bei der Beschränkung nicht berücksichtigt.
2.
Besucher/innen tragen während des gesamten Aufenthaltes in der Einrichtung eine FFP2-Maske. Die Ausnahme bilden Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres. Wir stellen kostenlos eine Maske zur Verfügung.
3.
Besucher/innen dürfen die Einrichtung nur betreten, wenn sie über ein vom selben Tag oder vom Vortag stammendes negatives Testergebnis in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus verfügen. Wir bieten zweimal täglich an, einen Antigen-Schnelltest kostenlos vor unseren Einrichtungen durchführen zu lassen.
4.
Personen mit Atemwegserkrankungen ist der Besuch nicht gestattet.